Dem vorliegenden Unfallhergang ist eine gewisse Eindrücklichkeit zweifelsohne nicht abzusprechen. Das Fahrzeug kam nachts von der Strasse ab, überschlug sich mehrmals und die Beschwerdeführerin konnte es nicht selbstständig verlassen. Das Kriterium kann damit als erfüllt betrachtet werden, indes nicht in besonders ausgeprägter Weise.