Ob besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit des Unfalls vorliegen, ist objektiv und nicht aufgrund des subjektiven Empfindens bzw. Angstgefühls der versicherten Person zu beurteilen. Zudem ist jedem mindestens mittelschweren Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit eigen, welche somit noch nicht für die Bejahung dieses Kriteriums ausreichen kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_720/2017 vom 12. März 2018 E. 4.4 mit Hinweisen). Dem vorliegenden Unfallhergang ist eine gewisse Eindrücklichkeit zweifelsohne nicht abzusprechen.