Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass keines der Adäquanzkriterien erfüllt sei (vgl. VB 457 S. 12 f.). Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, es seien die Kriterien "der dramatischen Begleitumstände, fortgesetzte ärztliche Behandlung, erhebliche Beschwerden, schwieriger Heilverlauf und erhebliche Arbeitsunfähigkeit" in ausgeprägter Weise erfüllt (Beschwerde S. 5 f.). Dass die weiteren Adäquanzkriterien (die Unfallfolgen erheblich verschlimmernde ärztliche Fehlbehandlung sowie Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen) als nichterfüllt qualifiziert wurden, stellte die Beschwerdeführerin – nach Lage der Akten zu Recht – nicht in Frage.