mit einer Geschwindigkeit von 70 km/h fahrenden Personenwagen zusammenstiess, von der Fahrbahn abgetrieben wurde, den Strassenrand überfuhr, abhob und 25 m weiter auf einem bereits am Boden liegenden Telefonmast zum Stillstand kam (Urteil des Bundesgerichts 8C_996/2010 vom 14. März 2011 E. 7.1 und E. 7.3). Die dargelegte Kasuistik macht deutlich, dass die Beschwerdegegnerin vorliegend zu Recht von einem mittelschweren Unfall im engeren Sinn ausgegangen ist.