Der Wagen sei von der Fahrbahn abgekommen, habe sich "im Tal unter der Ebene der Fahrbahn" überschlagen und sei auf dem Dach gelandet. Der Unfall habe sich nach einer unübersichtlichen Linkskurve auf einem geraden Abschnitt der Hauptstrasse "1. Ordnung Nr. 7" mit einer geltenden Höchstgeschwindigkeit von 90 km/h ereignet (VB 62 S. 2). Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin im "Unfallfragebogen UVG" vom 14. Januar 2016 fuhr das Auto zum Zeitpunkt des Unfalls mit einer Geschwindigkeit von 50 km/h (VB 10 S. 1).