4.2.2. Die Beschwerdegegnerin hat den Unfall vom 23. Dezember 2015 unter Verweis auf die entsprechende Rechtsprechung als höchstens mittelschwer im engeren Sinn eingestuft (VB 457 S. 12). Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, die von der Beschwerdegegnerin herangezogenen Beispiele seien verglichen mit ihrem Unfall als weniger schwer einzustufen. Es liege ein schwerer Unfall vor (Beschwerde S. 4 f.).