4.2. 4.2.1. Ob zwischen Unfall und Gesundheitsstörung ein für eine Leistungspflicht des Unfallversicherers neben dem natürlichen Kausalzusammenhang erforderlicher adäquater Kausalzusammenhang besteht, ist bei psychischen bzw. organisch nicht ausgewiesenen Beschwerden speziell zu prüfen. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts setzt die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs bei psychischen Fehlentwicklungen nach einem Unfall grundsätzlich voraus, dass dem Unfallereignis für die Entstehung einer psychisch bedingten Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt.