Der per 29. März 2021 verfügte Fallabschluss (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG) wurde folglich zu Recht nicht beanstandet. 4. 4.1. Im Rahmen der Beurteilung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf eine Rente bzw. eine Integritätsentschädigung liess die Beschwerdegegnerin die psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit und eine allfällige Schädigung der psychischen Integrität infolge des Unfalls ausser Acht. Die Beschwerdeführerin bemängelt dies und macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem fraglichen Unfall und der psychischen Symptomatik zu Unrecht verneint (Beschwerde S. 4 ff.).