Von einer weiteren Behandlung des Schultergelenks sei keine namhafte Besserung mehr zu erwarten (VB 399 S. 8). Infolge der funktionellen Auswirkungen der psychischen Befunde "entsprechend Mini-ICF-APP" bestehe eine "voll ausgeprägte Beeinträchtigung der Widerstands- Durchhaltefähigkeit hinsichtlich jeglicher beruflicher Tätigkeit" (VB 399 S. 5). Die als mittelschwer bis schwer zu wertende psychische Störung bedeute einen Integritätsschaden von 60 % (VB 399 S. 10). Aus orthopädischer Sicht liessen sich die Funktionseinschränkung der rechten Schulter "nicht rein organisch bedingt erklären".