18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. Erleidet sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). 3. 3.1. Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2021 (VB 457) in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die von ihr bei der SMAB eingeholten (Verlaufs-)Gutachten vom 12. Februar 2018 (VB 185), vom 10. April 2019 (VB 289) und vom 28. Januar 2021 (VB 399). Darin wurden folgende unfallrelevante Diagnosen gestellt (VB 399 S. 4):