Würden nur die somatischen Beschwerden berücksichtigt, habe sie bei richtiger Berechnung des Invaliditätsgrads Anspruch auf eine Invalidenrente von 16 %. Zudem bedeute die verbleibende unfallbedingte Beeinträchtigung im Bereich der rechten Schulter eine Integritätseinbusse von 25 %, weshalb sie Anspruch auf eine Entschädigung in entsprechender Höhe habe. Streitig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht den Anspruch auf eine Rente verneint und der Beschwerdeführerin eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von (nur) 10 % zugesprochen hat.