Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber zusammengefasst geltend, "die adäquate Kausalität zwischen dem Unfall [vom 23. Dezember 2015] und den psychischen Beschwerden" sei zu Unrecht verneint worden. Ferner sei die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Ermittlung des Invaliditätsgrads bei der Einkommensparallelisierung bzw. der Festsetzung der Vergleichseinkommen methodisch falsch vorgegangen. Würden nur die somatischen Beschwerden berücksichtigt, habe sie bei richtiger Berechnung des Invaliditätsgrads Anspruch auf eine Invalidenrente von 16 %.