Die persistierenden psychischen Beschwerden stünden in keinem adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfall vom 23. Dezember 2015, weshalb diesbezüglich keine weitere Leistungspflicht bestehe. Da die Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht in einer angepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig und damit in der Lage sei, ein das Valideneinkommen übersteigendes Salär zu erzielen, sei ein Rentenanspruch zu verneinen. Aufgrund der verbleibenden Folgen der Schulterverletzung bestehe Anspruch auf eine Entschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 10 %.