1. Die Beschwerdegegnerin bestätigte in ihrem Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2021 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 457) die per 29. März 2021 verfügte Einstellung der vorübergehenden Leistungen (vgl. Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 26. Mai 2021 [VB 422]) im Wesentlichen mit der Begründung, dass von der weiteren Behandlung der somatischen Beschwerden über diesen Zeitpunkt hinaus keine namhafte Besserung mehr zu erwarten gewesen sei. Die persistierenden psychischen Beschwerden stünden in keinem adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfall vom 23. Dezember 2015, weshalb diesbezüglich keine weitere Leistungspflicht bestehe.