" 1. Der Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2021 sei aufzuheben, und es sei der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab dem 30. März 2021 eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 100 % zuzusprechen. Eventualiter sei der Einsprecherin mit Wirkung ab dem 30. März 2021 eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 16 % zuzusprechen. 2. Es sei der Einsprecherin eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von 85 % zuzusprechen. 3. Unter Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt.) zu Lasten der Beschwerdegegnerin."