1. Die 1981 geborene Beschwerdeführerin war als Erntehelferin bei der B. AG angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen die Folgen von Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 23. Dezember 2015 zog sie sich bei einem in Slowenien erlittenen Verkehrsunfall unter anderem eine Verletzung an der rechten Schulter zu. Die Beschwerdegegnerin anerkannte in der Folge ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem fraglichen Unfall und erbrachte die gesetzlichen Leistungen.