Versicherungsgericht 1. Kammer VBE.2022.25 / NB / fi Art. 107 Urteil vom 17. Oktober 2022 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Schircks Denzler Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiberin Boss Beschwerde- A._____, führerin vertreten durch Dr. iur. Markus Krapf, Rechtsanwalt, Stampfenbachstrasse 42, Postfach, 8021 Zürich 1 Beschwerde- SWICA Versicherungen AG, Rechtsdienst, Römerstrasse 37, gegnerin 8401 Winterthur Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend UVG (Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2021) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Die 1981 geborene Beschwerdeführerin war als Erntehelferin bei der B. AG angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin obligato- risch gegen die Folgen von Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs- krankheiten versichert. Am 23. Dezember 2015 zog sie sich bei einem in Slowenien erlittenen Verkehrsunfall unter anderem eine Verletzung an der rechten Schulter zu. Die Beschwerdegegnerin anerkannte in der Folge ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem fraglichen Unfall und er- brachte die gesetzlichen Leistungen. Im Rahmen der weiteren Abklärungen holte sie bei der Swiss Medical Assessment- and Business-Center AG, St. Gallen (SMAB), ein polydisziplinäres Gutachten (erstattet am 12. Feb- ruar 2018) und in der Folge noch zwei Verlaufsgutachten (erstattet am 10. April 2019 bzw. am 28. Januar 2021) ein. Gestützt auf die Ergebnisse der Begutachtungen stellte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 26. Mai 2021 die Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen per 29. März 2021 ein, verneinte einen Rentenanspruch und sprach der Beschwerdefüh- rerin eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 10 % zu. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Einsprache- entscheid vom 22. Dezember 2021 ab. 2. 2.1. Am 21. Januar 2022 (Postaufgabe: 24. Januar 2022) erhob die Beschwer- deführerin Beschwerde gegen diesen Entscheid und stellte folgende Rechtsbegehren: " 1. Der Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2021 sei aufzuheben, und es sei der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab dem 30. März 2021 eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 100 % zuzu- sprechen. Eventualiter sei der Einsprecherin mit Wirkung ab dem 30. März 2021 eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 16 % zuzu- sprechen. 2. Es sei der Einsprecherin eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von 85 % zuzusprechen. 3. Unter Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt.) zu Lasten der Beschwerde- gegnerin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 17. Februar 2022 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Die Beschwerdegegnerin bestätigte in ihrem Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2021 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 457) die per 29. März 2021 verfügte Einstellung der vorübergehenden Leistungen (vgl. Verfü- gung der Beschwerdegegnerin vom 26. Mai 2021 [VB 422]) im Wesentli- chen mit der Begründung, dass von der weiteren Behandlung der somati- schen Beschwerden über diesen Zeitpunkt hinaus keine namhafte Besse- rung mehr zu erwarten gewesen sei. Die persistierenden psychischen Be- schwerden stünden in keinem adäquaten Kausalzusammenhang zum Un- fall vom 23. Dezember 2015, weshalb diesbezüglich keine weitere Leis- tungspflicht bestehe. Da die Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht in einer angepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig und damit in der Lage sei, ein das Valideneinkommen übersteigendes Salär zu erzielen, sei ein Ren- tenanspruch zu verneinen. Aufgrund der verbleibenden Folgen der Schul- terverletzung bestehe Anspruch auf eine Entschädigung basierend auf ei- ner Integritätseinbusse von 10 %. Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber zusammengefasst geltend, "die adäquate Kausalität zwischen dem Unfall [vom 23. Dezember 2015] und den psychischen Beschwerden" sei zu Unrecht verneint worden. Fer- ner sei die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Ermittlung des Invalidi- tätsgrads bei der Einkommensparallelisierung bzw. der Festsetzung der Vergleichseinkommen methodisch falsch vorgegangen. Würden nur die so- matischen Beschwerden berücksichtigt, habe sie bei richtiger Berechnung des Invaliditätsgrads Anspruch auf eine Invalidenrente von 16 %. Zudem bedeute die verbleibende unfallbedingte Beeinträchtigung im Bereich der rechten Schulter eine Integritätseinbusse von 25 %, weshalb sie Anspruch auf eine Entschädigung in entsprechender Höhe habe. Streitig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht den Anspruch auf eine Rente verneint und der Beschwerdeführerin eine Inte- gritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von (nur) 10 % zugesprochen hat. 2. 2.1. Am 1. Januar 2017 sind die Änderungen vom 25. September 2015 des UVG bzw. der UVV betreffend Unfallversicherung und Unfallverhütung in Kraft getreten. Gemäss Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 werden Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten der besagten Änderungen ereignet haben, nach bisherigem Recht gewährt. Der vorliegend streitige Unfall ereignete sich am 23. Dezember 2015, weshalb das bis 31. Dezember 2016 in Kraft ge- wesene Unfallversicherungsrecht zur Anwendung gelangt. -4- 2.2. Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden die Versicherungsleistungen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfäl- len sowie Berufskrankheiten gewährt. Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die ver- sicherte Person Anspruch auf eine zweckmässige Behandlung der Unfall- folgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie nach Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. Erleidet sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychi- schen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsent- schädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). 3. 3.1. Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Einspracheent- scheid vom 22. Dezember 2021 (VB 457) in medizinischer Hinsicht im We- sentlichen auf die von ihr bei der SMAB eingeholten (Verlaufs-)Gutachten vom 12. Februar 2018 (VB 185), vom 10. April 2019 (VB 289) und vom 28. Januar 2021 (VB 399). Darin wurden folgende unfallrelevante Diagno- sen gestellt (VB 399 S. 4): " 1. Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) 2. Mittelgradige bis schwere depressive Episode (ICD-10: F32.1/F32.2) 3. Einschränkung der Schultergelenksfunktion rechts nach zweimaliger Schulteroperation (10.03.2016, 13.03.2017) einer SLAP-Läsion Typ 2 vom 23.12.2015" Nicht unfallrelevant seien folgende Diagnosen: " 1. Senk-/Spreizfuss beidseits 2. Leichte AC-Gelenksarthrose rechts 3. Z. n. Adipositas Grad III […]" Von einer weiteren Behandlung des Schultergelenks sei keine namhafte Besserung mehr zu erwarten (VB 399 S. 8). Infolge der funktionellen Aus- wirkungen der psychischen Befunde "entsprechend Mini-ICF-APP" be- stehe eine "voll ausgeprägte Beeinträchtigung der Widerstands- Durchhal- tefähigkeit hinsichtlich jeglicher beruflicher Tätigkeit" (VB 399 S. 5). Die als mittelschwer bis schwer zu wertende psychische Störung bedeute einen Integritätsschaden von 60 % (VB 399 S. 10). Aus orthopädischer Sicht lies- sen sich die Funktionseinschränkung der rechten Schulter "nicht rein orga- nisch bedingt erklären". Aus allgemeininternistischer Sicht bestehe kein Leiden mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (VB 399 S. 5 f.). Aufgrund der -5- unfallbedingten psychischen Beschwerden sei die Arbeitsfähigkeit in jegli- cher Tätigkeit aufgehoben (VB 399 S. 8 ff., S. 35 f.). Aufgrund der objekti- vierbaren somatischen Unfallfolgen bestehe sowohl in der zuletzt ausge- übten Tätigkeit in der Pilzverarbeitung als auch in einer leidensadaptierten Tätigkeit eine 80%ige Arbeitsfähigkeit im Rahmen eines zumutbaren Pen- sums von 100 %; die Integritätseinbusse betrage 10 % (VB 399 S. 44 f.). 3.2. Nach Lage der Akten ist zu Recht unumstritten ist, dass der Beurteilung der SMAB-Gutachter Beweiswert zukommt (zum Beweiswert verwaltungsex- terner Gutachten vgl. BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470 und 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Demnach ist davon auszugehen, dass (spätestens) im Zeitpunkt der letzten Begutachtung im Herbst 2020 von der weiteren Heilbehandlung kein nennenswerter Erfolg mehr zu erwarten war und die Beschwerdefüh- rerin aus somatischer Sicht in einer angepassten Tätigkeit zu 80 % arbeits- fähig, aufgrund der psychischen Beschwerden indes gänzlich arbeitsunfä- hig ist. Der per 29. März 2021 verfügte Fallabschluss (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG) wurde folglich zu Recht nicht beanstandet. 4. 4.1. Im Rahmen der Beurteilung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf eine Rente bzw. eine Integritätsentschädigung liess die Beschwerdegeg- nerin die psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit und eine allfällige Schädi- gung der psychischen Integrität infolge des Unfalls ausser Acht. Die Be- schwerdeführerin bemängelt dies und macht geltend, die Beschwerdegeg- nerin habe einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem fragli- chen Unfall und der psychischen Symptomatik zu Unrecht verneint (Be- schwerde S. 4 ff.). 4.2. 4.2.1. Ob zwischen Unfall und Gesundheitsstörung ein für eine Leistungspflicht des Unfallversicherers neben dem natürlichen Kausalzusammenhang er- forderlicher adäquater Kausalzusammenhang besteht, ist bei psychischen bzw. organisch nicht ausgewiesenen Beschwerden speziell zu prüfen. Ge- mäss Rechtsprechung des Bundesgerichts setzt die Bejahung des adäqua- ten Kausalzusammenhangs bei psychischen Fehlentwicklungen nach einem Unfall grundsätzlich voraus, dass dem Unfallereignis für die Entste- hung einer psychisch bedingten Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn es objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei eine Katalogisierung des Unfalls als banal bzw. leicht, im mittleren Bereich liegend oder schwer vorzunehmen ist (vgl. BGE 115 V 133 E. 6 S. 138 f., S. 141). -6- 4.2.2. Die Beschwerdegegnerin hat den Unfall vom 23. Dezember 2015 unter Verweis auf die entsprechende Rechtsprechung als höchstens mittel- schwer im engeren Sinn eingestuft (VB 457 S. 12). Die Beschwerdeführe- rin bringt dagegen vor, die von der Beschwerdegegnerin herangezogenen Beispiele seien verglichen mit ihrem Unfall als weniger schwer einzustufen. Es liege ein schwerer Unfall vor (Beschwerde S. 4 f.). 4.2.3. Hinsichtlich der Unfallschwere ist nach geltender Rechtsprechung vom au- genfälligen Geschehensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften auszugehen. Irrelevant sind die Unfallfolgen oder Begleitumstände, die nicht direkt dem Unfallgeschehen zugeordnet werden können. Solchen Faktoren ist gegebenenfalls bei den Adäquanzkriterien Rechnung zu tra- gen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_620/2019 vom 5. Februar 2020 E. 6.3.2 und 8C_812/2021 vom 17. Februar 2022 E. 8.1, je mit Hinweisen). 4.2.4. Zum Unfallhergang ist dem ins Deutsche übersetzten Unfallrapport der slo- wenischen Polizei vom 24. Dezember 2015 zu entnehmen, dass die Be- schwerdeführerin mit ihrer Familie nachts im von ihrem Ehemann gelenkten Personenwagen unterwegs war, als ihr Ehemann zur Vermeidung einer Kollision mit einer grösseren Anzahl heranrennender Wildtiere zum rechten Fahrbahnrand auf das "Bankett" gefahren sei und dabei die Kontrolle über das ins Schleudern geratene Fahrzeug verloren habe. Der Wagen sei von der Fahrbahn abgekommen, habe sich "im Tal unter der Ebene der Fahr- bahn" überschlagen und sei auf dem Dach gelandet. Der Unfall habe sich nach einer unübersichtlichen Linkskurve auf einem geraden Abschnitt der Hauptstrasse "1. Ordnung Nr. 7" mit einer geltenden Höchstgeschwindig- keit von 90 km/h ereignet (VB 62 S. 2). Gemäss Angaben der Beschwer- deführerin im "Unfallfragebogen UVG" vom 14. Januar 2016 fuhr das Auto zum Zeitpunkt des Unfalls mit einer Geschwindigkeit von 50 km/h (VB 10 S. 1). 4.2.5. Autounfälle, die mit vergleichbaren oder jedenfalls nicht mit geringeren Krafteinwirkungen verbunden sind, werden in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung regelmässig dem mittleren Bereich zugeordnet. Zu erwäh- nen sind beispielsweise ein Unfall, bei dem die versicherte Person mit ih- rem Fahrzeug bei 90 km/h ins Schleudern geriet, worauf sich ihr Fahrzeug mehrfach überschlug (Urteil des Bundesgerichts 8C_568/2015 vom 15. Ja- nuar 2016 E. 3.2), ein Unfall, bei dem der Fahrer eines Personenwagens bei einer Fahrgeschwindigkeit von 110 km/h die Kontrolle über das Fahr- zeug verloren hatte, auf den Fahrstreifen für den Gegenverkehr, dann auf das linksseitige Strassenbankett und schliesslich in den Strassengraben -7- abgekommen war und sich dabei mehrere Male überschlagen hatte (Urteil 8C_595/2009 vom 17. November 2009 E. 7.2), ein Selbstunfall mit rund 115 km/h, wobei das Fahrzeug vom Normalstreifen abkam, den Überhol- streifen überquerte und auf den linksseitig verlaufenden Grünstreifen ge- riet, bei der anschliessenden Lenkkorrektur nach rechts zu schleudern be- gann, den Überhol- und Normalstreifen überquerte, sich nach links über- schlug und gegen die ansteigende Böschung prallte, dabei mit dem Heck gegen die Betonumrandung eines Kontrollschachtdeckels stiess und abge- hoben sowie auf die Fahrbahn zurückgeworfen wurde, sich auf dem Nor- malstreifen, wieder auf den Rädern stehend, einmal um die Hochachse drehte und schliesslich zum Stillstand kam (Urteil des Bundesgerichts 8C_363/2012 vom 27. Juni 2012 E. 4.3), ein Unfall, bei dem die versicherte Person ihr Fahrzeug nach einem Überholmanöver mit rund 100 km/h ab- rupt abbremste, wobei dieses ins Schleudern geriet, gegen einen Strassen- wall prallte, sich überschlug und auf der Fahrerseite zu liegen kam (Urteil des Bundesgerichts 8C_169/2007 vom 5. Februar 2008 E. 4.2), und ein Unfall, bei dem das Fahrzeug der versicherten Person mit einer Geschwin- digkeit von etwa 70 bis 75 km/h frontal/seitlich versetzt mit einem anderen, mit einer Geschwindigkeit von 70 km/h fahrenden Personenwagen zusam- menstiess, von der Fahrbahn abgetrieben wurde, den Strassenrand über- fuhr, abhob und 25 m weiter auf einem bereits am Boden liegenden Tele- fonmast zum Stillstand kam (Urteil des Bundesgerichts 8C_996/2010 vom 14. März 2011 E. 7.1 und E. 7.3). Die dargelegte Kasuistik macht deutlich, dass die Beschwerdegegnerin vorliegend zu Recht von einem mittelschweren Unfall im engeren Sinn aus- gegangen ist. 4.3. 4.3.1. Bei mittelschweren Unfällen im engeren Sinn beantwortet sich die Frage, ob zwischen Unfall und psychisch bedingter Arbeitsunfähigkeit ein adäqua- ter Kausalzusammenhang besteht, nach den in BGE 115 V 133 E. 6c dar- gelegten Kriterien. Die Adäquanz kann nur bejaht werden, wenn mindes- tens drei der sieben Adäquanzkriterien erfüllt sind oder eines besonders ausgeprägt vorliegt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_803/2017 vom 14. Juni 2018 E. 3.2 mit Hinweisen). Als wichtigste Kriterien sind zu nennen (vgl. BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140): - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklich- keit des Unfalls - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbeson- dere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung - körperliche Dauerschmerzen - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlim- mert -8- - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen - Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass keines der Adäquanzkrite- rien erfüllt sei (vgl. VB 457 S. 12 f.). Die Beschwerdeführerin macht dem- gegenüber geltend, es seien die Kriterien "der dramatischen Begleitum- stände, fortgesetzte ärztliche Behandlung, erhebliche Beschwerden, schwieriger Heilverlauf und erhebliche Arbeitsunfähigkeit" in ausgeprägter Weise erfüllt (Beschwerde S. 5 f.). Dass die weiteren Adäquanzkriterien (die Unfallfolgen erheblich verschlimmernde ärztliche Fehlbehandlung so- wie Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen) als nichter- füllt qualifiziert wurden, stellte die Beschwerdeführerin – nach Lage der Ak- ten zu Recht – nicht in Frage. 4.3.2. Betreffend das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalles bringt die Beschwerdefüh- rerin im Wesentlichen vor, dadurch, dass der Unfall sich in der Nacht ereig- net habe, habe er sehr bedrohlich gewirkt. Der Wagen habe sich mehrmals überschlagen. Sie habe sich nicht selber aus dem Auto befreien können und sei eingeklemmt kopfüber im Auto gehangen, bis die Feuerwehr ange- rückt sei. Sie habe daher ihren drei Kindern im Alter zwischen sechs und 14 Jahren nicht helfen können und habe nicht gewusst, wie diese den Un- fall überstanden hätten (Beschwerde S. 5). Ob besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere Ein- drücklichkeit des Unfalls vorliegen, ist objektiv und nicht aufgrund des sub- jektiven Empfindens bzw. Angstgefühls der versicherten Person zu beur- teilen. Zudem ist jedem mindestens mittelschweren Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit eigen, welche somit noch nicht für die Bejahung dieses Kriteriums ausreichen kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_720/2017 vom 12. März 2018 E. 4.4 mit Hinweisen). Dem vorliegenden Unfallhergang ist eine gewisse Eindrücklichkeit zweifelsohne nicht abzusprechen. Das Fahr- zeug kam nachts von der Strasse ab, überschlug sich mehrmals und die Beschwerdeführerin konnte es nicht selbstständig verlassen. Das Kriterium kann damit als erfüllt betrachtet werden, indes nicht in besonders ausge- prägter Weise. 4.3.3. Hinsichtlich des Kriteriums der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung bringt die Beschwerdeführerin vor, die Annahme der Be- schwerdegegnerin, der Endzustand sei im Jahr 2017 erreicht gewesen, stehe im Widerspruch zum SMAB-Gutachten vom 12. Februar 2018 (VB 185), in welchem eine wesentliche Verbesserung des Zustands der rechten Schulter noch für möglich gehalten worden sei. Erst im SMAB-Gut- achten vom 28. Januar 2021 (VB 399) sei festgestellt worden, dass der -9- Endzustand erreicht sei. Die Behandlung der somatischen Unfallfolgen habe damit fünf Jahre gedauert, was ausserordentlich lang sei (Be- schwerde S. 5 f.). Ob das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behand- lung somatischer Beschwerden erfüllt ist oder nicht, beurteilt sich nicht al- lein nach einem zeitlichen Massstab. Von Bedeutung sind vielmehr auch Art und Intensität der Behandlung sowie der Umstand, inwieweit noch eine Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten ist. Es muss, gesamt- haft betrachtet, eine kontinuierliche, mit einer gewissen Planmässigkeit auf die Verbesserung des Gesundheitszustandes gerichtete ärztliche Behand- lung von ungewöhnlich langer Dauer gegeben sein (Urteil des Bundesge- richts 8C_860/2015 vom 30. Juni 2016 E. 4.4). Die am 23. Dezember 2015 erlittene Schulterverletzung wurde am 10. März 2016 und am 13. März 2017 operativ behandelt (vgl. VB 23 und 132). Die therapeutischen Mass- nahmen im weiteren Verlauf beschränkten sich im Wesentlichen auf medi- zinische Abklärungen, ärztliche Verlaufskontrollen sowie physiotherapeuti- sche und medikamentöse Behandlungen (vgl. etwa VB 151 S. 2; 223 S. 2; 257 S. 3; 312 S. 2 f.), welche entgegen der Auffassung der Beschwerde- führerin keine ärztliche Behandlung im Sinne des fraglichen Kriteriums dar- stellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_542/2020 vom 13. November 2020 E. 6.3). Daran ändert auch nichts, dass im SMAB-Gutachten vom 12. Feb- ruar 2018 festgehalten worden war, aus somatischer Sicht könne noch kein Endzustand "attestiert und formuliert" werden (VB 185 S. 25), da der ortho- pädische Gutachter nicht etwa weitere ärztliche Behandlungen, sondern le- diglich die Durchführung einer stationären Rehabilitationsbehandlung vor- geschlagen hatte (VB 185 S. 25 f.). Diese Einschätzung und Empfehlun- gen wurden im SMAB-Gutachten vom 10. April 2019 vollumfänglich bestä- tigt (vgl. VB 289 S. 9 und S. 15). Insgesamt ist damit dieses Kriterium nicht erfüllt. 4.3.4. Bezüglich des Kriteriums der körperlichen Dauerschmerzen ist massge- bend, ob über den gesamten Zeitraum andauernde Beschwerden vorlagen. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die geklagten Schmerzen seien somatisch bedingt, mag es zwar zutreffen, dass sie unter gewissen körper- lichen Restbeschwerden leidet. Allerdings kann das Ausmass der geklag- ten Schmerzen, wie sich schon anlässlich der ersten Begutachtung gezeigt hatte und in den folgenden beiden Explorationen bestätigte, mit den fest- gestellten pathologischen Befunden nicht hinreichend erklärt werden (vgl. VB 185 S. 25, VB 289 S. 23, VB 399 S. 42), womit das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen nicht erfüllt ist (vgl. Urteil des Bundesge- richts 8C_620/2021 vom 14. Januar 2022 E. 4.6 mit Hinweisen). - 10 - 4.3.5. Zur Bejahung des geltend gemachten Kriteriums des schwierigen Heilungs- verlaufs und der erheblichen Komplikationen bedarf es besonderer Gründe, welche die Genesung bis zum Fallabschluss beeinträchtigt oder verzögert haben (Urteil des Bundesgerichts 8C_123/2018 vom 18. September 2018 E. 5.2.2.2). Vorliegend sind keine Umstände ersichtlich, die die Genesung beeinträchtigt hätten. Insbesondere berichtete der behandelnde Arzt über einen unkomplizierten postoperativen Verlauf (VB 151 S. 2, VB 156 S. 1). Der Umstand, dass trotz verschiedener Therapien keine Beschwerdefrei- heit erreicht werden konnte, genügt allein nicht (Urteil des Bundesge- richts 8C_627/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 4.1.4). 4.3.6. Die Beschwerdeführerin bringt vor, aufgrund des schwierigen Heilungsver- laufs habe während fünf Jahren eine somatisch bedingte 100%ige Arbeits- unfähigkeit bestanden (Beschwerde Rz. 27). Das Kriterium des Grades und der langen Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit wäre gemäss Rechtsprechung bei einer vollen Arbeitsunfähigkeit während fast drei Jah- ren erfüllt (Urteil des Bundesgerichts 8C_627/2019 vom 10. März 2020 E. 5.4.5 mit Hinweis). Gemäss Einschätzung der SMAB-Gutachter hat bei der Beschwerdeführerin indessen sowohl in der zuletzt ausgeübten, als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit bereits drei Monate nach dem letzten operativen Eingriff vom 13. März 2017 ‒ mithin rund eineinhalb Jahre nach dem Unfallereignis – eine 80%ige Arbeitsfähigkeit vorgelegen (vgl. VB 185 S. 26, VB 289 S. 25). Folglich ist das Kriterium des Grades und der Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit ebenfalls nicht erfüllt. 4.4. Zusammenfassend ist nur ein Adäquanzkriterium erfüllt, und dies nicht in besonders ausgeprägter Weise. Die Beschwerdegegnerin hat einen adä- quaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 23. De- zember 2015 und den psychischen bzw. den mit einem organisch objekti- vierbaren Korrelat nicht hinreichend erklärbaren sich somatisch manifestie- renden Beschwerden somit zu Recht verneint. Ob der fraglichen Sympto- matik im Lichte der gemäss BGE 141 V 281 massgeblichen Indikatoren in- validisierende Wirkung zuzumessen wäre (vgl. dazu BGE 141 V 574), braucht damit nicht geprüft zu werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_493/2021 vom 4. März 2022 E. 3.3.5). Somit entfällt diesbezüglich eine weitergehende Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin. 5. 5.1. Hinsichtlich der erwerblichen Auswirkungen der Folgen der unfallbedingten Schulterverletzung stellte die Beschwerdegegnerin auf das von der Be- schwerdeführerin zuletzt im Jahr 2015 erzielte und auf ein Pensum von - 11 - 100 % hochgerechnete Einkommen von Fr. 39'420.00 ab und setzte unter Einbezug der Nominallohnentwicklung der Jahre 2016 bis 2021 das Vali- deneinkommen auf Fr. 41'882.20 fest. Das Invalideneinkommen setzte sie ausgehend von den Tabellenlöhnen der schweizerischen Lohnstrukturer- hebung (LSE) des Jahres 2018 des Bundesamtes für Statistik (BFS), Ta- belle TA1, Total, Kompetenzniveau 1, Frauen, unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden sowie der Nominallohnentwicklung der Jahre 2018 bis 2021 und der attestierten Ar- beitsfähigkeit von 80 % auf Fr. 45'070.48 fest. Einen leidensbedingten Ab- zug gewährte sie nicht (VB 422 S. 6). Ausgehend von diesen Vergleichs- einkommen verneinte die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Ein- spracheentscheid eine unfallbedingte Erwerbseinbusse (VB 457 S. 15; zur Bestimmung des Invaliditätsgrades vgl. Art. 16 ATSG; BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348 f.; 128 V 29 E. 1 S. 30; 104 V 135 E. 2a und b S. 136 f.). 5.2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, das von ihr vor Eintritt des Gesundheits- schadens erzielte Einkommen sei deutlich unterdurchschnittlich gewesen. Entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin habe sie keine landwirt- schaftliche Tätigkeit ausgeübt. Der Betrieb, in welchem sie zuletzt ange- stellt gewesen sei, müsse in den "Sektor 10-11" der LSE (Herstellung von Nahrungsmitteln; Getränkeherstellung) eingeteilt werden (Beschwerde S. 7 ff.). 5.3. 5.3.1. Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. ge- ringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutsch- kenntnisse) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommensniveau begnügen wollte. Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde Ge- sichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbussen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleichmässig zu berücksichti- gen sind. Diese Parallelisierung der Einkommen kann praxisgemäss ent- weder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens oder aber auf Seiten des Invalideneinkom- mens durch eine Herabsetzung des statistischen Wertes erfolgen (BGE 135 V 297 E. 5.1 S. 300 f.; 135 V 58 E. 3.1 S. 59; 134 V 322 E. 4.1 S. 326.). Der tatsächlich erzielte Verdienst gilt dann im Sinne der Recht- sprechung als deutlich unterdurchschnittlich, wenn er mindestens 5 % vom branchenüblichen Tabellenlohn abweicht; eine Parallelisierung der Ver- gleichseinkommen hat jedoch ‒ bei Erfüllung der übrigen Voraussetzun- - 12 - gen – nur in dem Umfang zu erfolgen, in welchem die prozentuale Abwei- chung den Erheblichkeitsgrenzwert von 5 % übersteigt (BGE 135 V 297 E. 6.1.2 und 6.1.3 S. 302 ff.). 5.3.2. Hinsichtlich des vorliegend einschlägigen Wirtschaftssektors ist darauf hin- zuweisen, dass gemäss der allgemeinen Systematik der Wirtschaftszweige (NOGA) der Anbau von Gemüse und Melonen sowie Wurzeln und Knollen, welcher der Abteilung "Landwirtschaft, Jagd und damit verbundene Tätig- keiten" zugeordnet ist, explizit auch den Anbau von Pilzen umfasst (vgl. NOGA Code 011300, abrufbar unter https://www.kubb-tool.bfs.ad- min.ch). Damit handelt es sich bei der letzten Arbeitgeberin um einen in der Landwirtschaft tätigen Betrieb. Entgegen den Ausführungen der Beschwer- deführerin besteht kein Grund zur Annahme, dass die vor Eintritt der Ar- beitsunfähigkeit konkret ausgeübte Arbeit einem anderen Wirtschaftszweig zuzuordnen wäre. Insbesondere kann den Akten nicht entnommen werden, dass sie "hauptsächlich in der Abteilung Verpackung/Versand" tätig gewe- sen wäre. Vielmehr wurden in der Arbeitsplatzbeschreibung als ihre Haupt- tätigkeit "Pilze ernten" aufgeführt und ihre Funktion mit "Ernterin" bezeich- net (VB 26 S. 1). Entsprechend den diesbezüglich korrekten Ausführungen der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid (VB 457 S. 14 f.) ist das branchenübliche Einkommen damit gestützt auf die zwi- schen dem Schweizer Bauernverband (SBV), dem schweizerischen Bäue- rinnen- und Landfrauenverband (SBLV) und der Arbeitsgemeinschaft der Berufsverbände landw. Angestellter (ABLA) vereinbarte "Lohnrichtlinie für familienfremde Arbeitnehmende in der Schweizer Landwirtschaft inklusive landw. Hauswirtschaft" (nachfolgend: Lohnrichtlinie) zu ermitteln (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 8C_549/2016 vom 19. Januar 2017 E. 5.1 f. mit Hinweisen). 5.3.3. Dass die Beschwerdeführerin ohne den Unfall im Jahr 2015, hoch- gerechnet auf ein 100%-Pensum, ein Einkommen von Fr. 39'420.00 er- zielt hätte, ist unbestritten (vgl. Beschwerde S. 9) und gibt nach Lage der Akten zu keinen Weiterungen Anlass. Der von der Beschwerde- gegnerin zur Ermittlung des branchenüblichen Einkommens heran- gezogene Richtlohn für Hilfskräfte ohne entsprechende Ausbildung (Lohn- klasse 4) von Fr. 3'200.00 pro Monat (vgl. Lohnrichtlinie 2015 S. 3, ab- rufbar unter: https://www.agrimpuls.ch/de/service/downloaden-und-bestel- len/richtloehne-schweizer-landwirtschaft) bzw. von Fr. 38'400.00 pro Jahr, ist angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin ausweislich der Akten über keine landwirtschaftliche Ausbildung verfügt, ebenfalls nicht zu beanstanden. Das zuletzt erzielte Einkommen von Fr. 39'420.00 ist somit als branchenüblich einzustufen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung kann es damit ‒ anders als die Beschwerdeführerin anzunehmen - 13 - scheint (vgl. Beschwerde S. 7 ff.) – nicht als unterdurchschnittlich bezeich- net werden, selbst wenn es erheblich unter dem LSE-Lohnniveau liegt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2021, 8C_687/2021 vom 31. Ja- nuar 2022 E. 4.2.2 und E. 6.3; vgl. zudem Urteil des Bundesgerichts 8C_607/2018 vom 20. Februar 2019 E. 2.3 mit Hinweisen [betreffend GAV- LMV Bauhauptgewerbe]). Demzufolge besteht vorliegend kein Anlass für eine Parallelisierung. 5.4. Die dem Einspracheentscheid zu Grunde liegende Invaliditätsgradberech- nung als solche wurde von der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin nicht gerügt und gibt grundsätzlich auch zu keinen Weiterungen Anlass. Anzumerken ist indessen, dass der von der Beschwerdegegnerin bei der Festsetzung des Valideneinkommens herangezogene Nominallohnindex des BfS (Tabelle T1.2.10, Nominallohnindex Frauen 2011-2020, Position C 10-33, Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren; vgl. Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 26. Mai 2021 in VB 422 S. 6) nicht einschlä- gig ist. Ferner hätte das Invalideneinkommen unter Berücksichtigung der definitiven statistischen Daten zur Nominallohnentwicklung, welche zum Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheids vom 22. Dezember 2021 nur bis zum Jahr 2020 vorlagen, berechnet werden müssen. Die Berech- nung des Invaliditätsgrads hätte vor diesem Hintergrund per 2020 vorge- nommen werden müssen. Da im vorliegenden Fall das Invalideneinkom- men (deutlich) höher ist als das massgebliche Valideneinkommen, ver- möchte die korrekte Ermittlung am Ergebnis eines Invaliditätsgrades von 0 % nichts zu ändern, weshalb auf eine entsprechende Korrektur verzichtet werden kann. Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob der Beschwer- deführerin (insbesondere wegen des Aufenthaltsstatus') ein Abzug vom Ta- bellenlohn auf das Invalideneinkommen (vgl. zum Ganzen BGE 146 V 16 E. 4.1 S. 19 f. mit Hinweisen) zu gewähren wäre, da selbst ein (vorliegend nicht gerechtfertigter) Abzug von 10 % nicht zu einem rentenbegründenden Invaliditätsgrad von mindestens 10 % führen würde. 6. Schliesslich beantragt die Beschwerdeführerin eine Erhöhung der Integri- tätsentschädigung für den verbleiben Schaden an der Schulter von 10 % auf 25 %, weil die rechte Schulter gemäss gutachterlichem Messblatt "ma- ximal 45 º" und damit nicht einmal bis zur Horizontalen habe bewegt wer- den können (Beschwerde S. 9 f.). Die Höhe des Integritätsschadens ist in- des aufgrund – ausschliesslich – der mit objektivierbaren Befunden erklär- baren funktionellen Störungen medizinisch-theoretisch festzulegen. Dies- bezüglich wurde im SMAB-Gutachten vom 28. Januar 2021 festgehalten, aus orthopädischer Sicht lasse sich wegen mangelnder Mitwirkungsbereit- schaft der Beschwerdeführerin bei der Untersuchung der Integritätsscha- den an der rechten Schulter nicht einschätzen. Die Einschätzung leite sich - 14 - vielmehr aus der Beobachtung ab, dass die Beschwerdeführerin beim An- ziehen der Oberbekleidung eine aktive Anteversion von über 100 º de- monstriere. Gemäss Tabelle 1, Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den oberen Extremitäten, werde bei einer bis 30 º über die Horizontale beweglichen Schulter der Integritätsschaden auf 10 % eingeschätzt (VB 399 S. 10). Diese Beurteilung ist unter Berücksichtigung der einschlä- gigen SUVA-Tabelle nachvollziehbar sowie einleuchtend begründet und stimmt mit der weiteren medizinischen Aktenlage überein. 7. 7.1. Nach dem Dargelegten ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin mit Ein- spracheentscheid vom 22. Dezember 2021 im Zusammenhang mit dem Er- eignis vom 23. Dezember 2015 zu Recht einen Rentenanspruch der Be- schwerdeführerin verneint und die Integritätsentschädigung auf 10 % fest- gesetzt hat. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 7.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 7.3. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozi- alversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreter; 2-fach) die Beschwerdegegnerin das Bundesamt für Gesundheit - 15 - Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 17. Oktober 2022 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Kathriner Boss