7.3. Ausgangsgemäss hat der rechtskundig vertretene Beschwerdeführer zu Lasten der Beschwerdegegnerin Anspruch auf hälftigen Ersatz der richterlich festgesetzten Parteikosten von Fr. 750.00, Fr. 375.00 ausmachend (Art. 61 lit. g ATSG). Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 3. Juni 2022 dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine auf einer Integritätseinbusse von 15 % basierende Integritätsentschädigung hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. - 12 - 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.