7. 7.1. Zusammengefasst ergibt sich somit, dass sich der angefochtene Einspracheentscheid zwar insoweit als rechtens erweist, als die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente verneinte, die Integritätsentschädigung darin aber zu tief festgesetzt wurde. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist der Einspracheentscheid vom 3. Juni 2022 daher dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Integritätsentschädigung für eine Integritätseinbusse von 15 % hat. 7.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).