Dass sich diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen – auch die bei Beendigung der ambulanten Rehabilitation noch unklaren muskuloskelettalen Beschwerden (die im Übrigen zwischenzeitlich spezialärztlich abgeklärt wurden und objektiviert werden konnten; vgl. dazu die Arztberichte der behandelnden Fachärztin für Rheumaerkrankungen [Rheumatologie], Dr. med. F., Kantonsspital G., vom 29. Oktober 2021 und 10. Februar 2022 in VB 215 und 251) – auf die Funktion der linken Schulter des Beschwerdeführers auswirkten, wird weder dargelegt noch ergibt sich dies aus den Akten.