Hüfte das Beschwerdebild während der ambulanten Rehabilitation vom 14. Juli bis 10. August 2021 beeinflusst hätten (vgl. VB 160 S. 2 f.). Dass sich diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen – auch die bei Beendigung der ambulanten Rehabilitation noch unklaren muskuloskelettalen Beschwerden (die im Übrigen zwischenzeitlich spezialärztlich abgeklärt wurden und objektiviert werden konnten;