Auch aus dem Umstand, dass sich die vom Beschwerdeführer während der intensiven ambulanten Rehabilitation in der Rehaklinik E. geltend gemachten physischen Einschränkungen nicht vollumfänglich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden erklären liessen (vgl. VB 160 S. 4), ist nichts derartiges abzuleiten. Wäre im Übrigen davon auszugehen, dass die linke Schulter über die Horizontale hinaus beweglich wäre, wäre auf den für die entsprechend geringfügigere Funktionsstörung geltenden Referenzwert abzustellen und nicht der für eine Beweglichkeit bis zur Horizontalen geltende Wert zu kürzen.