Dass die bei Reha-Austritt festgestellte Bewegungseinschränkung der Schulter links (Flexion/Extension: 90/0/20, Abduktion/Adduktion: 65/0/20, Innen-/Aussenrotation: 30/0/80; vgl. VB 160 S. 9) teilweise mit diesem Schmerzverhalten zu erklären sei, lässt sich daraus jedoch nicht schliessen. Auch aus dem Umstand, dass sich die vom Beschwerdeführer während der intensiven ambulanten Rehabilitation in der Rehaklinik E. geltend gemachten physischen Einschränkungen nicht vollumfänglich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden erklären liessen (vgl. VB 160 S. 4), ist nichts derartiges abzuleiten.