Dieser Referenzwert wird vom Beschwerdeführer nach Lage der Akten zu Recht nicht in Frage gestellt. Jedoch ist nicht nachvollziehbar, dass Dr. med. C. den Referenzwert aufgrund von "Anhaltspunkte[n] für eine Selbstlimitierung", von 15 % auf 10 % kürzte. Wohl werden im Austrittsbericht der Rehaklinik E. vom 11. August 2021 ein schmerzgeplagtes Verhalten des Beschwerdeführers während der intensiven ambulanten Rehabilitation und eine Schmerzfokussierung erwähnt (vgl. VB 160 S. 4). Dass die bei Reha-Austritt festgestellte Bewegungseinschränkung der Schulter links (Flexion/Extension: 90/0/20, Abduktion/Adduktion: 65/0/20, Innen-/Aussenrotation: 30/0/80;