6.2.3. Führen mehrere, teils versicherte, teils nicht versicherte Ereignisse (bspw. Vorzustand, neue krankheitsbedingte Befunde etc.) zu einem Integritätsschaden, ist in einem ersten Schritt der Integritätsschaden nach Anhang 3 zur UVV einzuschätzen, allenfalls anhand der Suva-Tabellen. In einem zweiten Schritt ist die Entschädigung nach Massgabe von Art. 36 Abs. 2 UVG zu kürzen (RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., S. 170 mit Hinweis auf BGE 116 V 156 E. 3c S. 157 f. E. 3c).