6.2. 6.2.1. Die Schätzung einer unfallbedingten dauernden erheblichen Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität im Sinne von Art. 24 Abs. 1 UVG ist eine ärztliche Aufgabe (PHILIPP PORTWICH, Die Integritätsentschädigung für psychische Unfallfolgen nach dem schweizerischen Bundesgesetz über die Unfallversicherung: Grundlagen und Hinweise für die gutachterliche Praxis, SZS 53/2009 S. 344). Die Schwere des Integritätsschadens beurteilt sich ausschliesslich nach dem medizinischen Befund. Bei gleichem medizinischen Befund ist der Integritätsschaden für alle versicherten Personen gleich;