5.4. Demnach hat die Beschwerdegegnerin zu Recht keinen Tabellenlohnabzug gewährt und – angesichts des aus dem Vergleich des Valideneinkommens mit dem Invalideneinkommen resultierenden Invaliditätsgrads von 8 % – einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint. 6. 6.1. Zu prüfen bleibt die Höhe des aus dem Unfall vom 10. Dezember 2019 resultierenden Integritätsschadens.