5.3.4. Die weiter als Grund für einen Abzug vom Tabellenlohn geltend gemachten leidensbedingten Einschränkungen des Beschwerdeführers (Beschwerde Ziff. 1.2 f. S. 5), namentlich die aus der eingeschränkten Beweglichkeit der linken Schulter resultierenden funktionellen Defizite, (vgl. dazu E. 3.1) sind – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – im Anforderungsprofil der ihm noch zumutbaren Tätigkeiten enthalten. Sie sind ohne Weiteres mit den gewöhnlichen betrieblichen Abläufen in zahlreichen Tätigkeiten des Kompetenzniveaus 1 vereinbar, insbesondere auch, weil die dominante rechte obere Extremität nicht beeinträchtigt ist.