1.1 S. 5), nur mehr leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar sind, auch bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit, kein Grund für einen leidensbedingten Abzug dar, weil der von der Beschwerdegegnerin berücksichtigte Tabellenlohn eine Vielzahl (auch) von leichten bis mittelschweren Tätigkeiten umfasst, die der – rechtsdominante (vgl. VB 88 S. 2) – Beschwerdeführer trotz seiner – primär den Einsatz der linken oberen Extremität betreffenden (vgl. VB 196 S. 3; 160 S. 3) – gesundheitlicher Einschränkungen ausführen könnte (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_61/2018 vom 23. März 2018 E. 6.5.2 mit Hinweisen).