5.3.3. Was sodann den Umstand, dass dem Beschwerdeführer, der mehr als 14 Jahre als Plattenleger gearbeitet hatte (vgl. dazu VB 1, 108 S. 3 f.; Beschwerde Ziff. 1.1 S. 5), nur mehr leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar sind, auch bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit, kein Grund für einen leidensbedingten Abzug dar, weil der von der Beschwerdegegnerin berücksichtigte Tabellenlohn eine Vielzahl (auch) von leichten bis mittelschweren Tätigkeiten umfasst, die der – rechtsdominante (vgl. VB 88 S. 2) – Beschwerdeführer trotz seiner – primär den Einsatz der linken oberen Extremität betreffenden (vgl. VB 196 S. 3;