Solche sind auf dem massgebenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt altersunabhängig nachgefragt, weshalb sich das Alter des – im massgebenden Zeitpunkt (1. Januar 2022) 59-jährigen Beschwerdeführers nicht zwingend lohnsenkend auswirkt (vgl. BGE 146 V 16 E. 7.2.1 S. 26 mit Hinweisen), sondern gemäss der (derzeit aktuellsten) entsprechenden Statistik für das Jahr 2020 im Gegenteil gar lohnerhöhend (vgl. LSE 2020 T9_b). Die Beschwerdegegnerin hat daher diesbezüglich zu Recht von einem Abzug vom Tabellenlohn abgesehen.