5.3.2. Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer sinngemäss geltend gemachten Anspruchs auf einen Abzug wegen seines Alters (Beschwerde Ziff. 1.4 S. 6) ist festzuhalten, dass lohnwirksame Nachteile des fortgeschrittenen Alters bei einer gesundheitsbedingten beruflichen Umorientierung nicht abstrakt, sondern jeweils im Einzelfall unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände zu beurteilen sind (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_504/2018 vom 19. Oktober 2018 E. 3.6.2 mit Hinweisen). Dem Beschwerdeführer sind trotz der unfallbedingten gesundheitlichen Einschränkungen leichte bis mittelschwere angepasste Tätigkeiten im Pensum von 100 % zumutbar (vgl. VB 160 S. 2).