5.2. Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die entsprechenden Angaben der früheren Arbeitgeberin des Beschwerdeführers (vgl. VB 233) davon aus, dass dieser, wäre er nicht verunfallt, im Jahr 2022 einen Monatslohn von Fr. 5'780.00 erzielt hätte. Dass sie das Valideneinkommen dementsprechend auf Fr. 75'140.00 (Fr. 5'780.00 x 13 Monate) festsetzte (VB 257 Ziff. 5.1 S. 13 resp. VB 237 S. 3; 242 S. 2), beanstandet der Beschwerdeführer demnach zu Recht nicht. Dieser vertritt jedoch die Ansicht, dass ihm beim Invalideneinkommen mindestens ein 15-prozentiger Leidensabzug zu gewähren sei.