4. Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die Beurteilungen ihres Kreisarztes Dr. med. C. bzw. die diesen im Wesentlichen zu Grunde liegende Einschätzung der Ärzte der Rehaklinik E. davon aus, dass der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung ausschliesslich der durch den Unfall vom 10. Dezember 2019 bedingten (Schulter-)Beschwerden in einer dem im Austrittsbericht der Rehaklinik E. vom 11. August 2021 definierten Belastungsprofil entsprechenden Tätigkeit (spätestens) seit 1. Januar 2022 zu 100 % arbeitsfähig sei. Dies wird vom Beschwerdeführer –nach Lage der Akten zu Recht – nicht bestritten.