Aus unfallkausaler Sicht sei dem Beschwerdeführer die Tätigkeit als Plattenleger nicht mehr zumutbar. Medizinisch-theoretisch sei dieser indes "unfallkausal" in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit ohne Tätigkeiten über Schulterhöhe, ohne Ersteigen von Leitern/Gerüsten (Sicherheitsaspekt) ohne körperfernes Hantieren von Gewichten links und ohne Zug-/Stoss-/Vibrationsbelastung sowie mit nur seltenem einhändigem Tragen von höchstens 5 kg schweren Gewichten ganztags arbeitsfähig (VB 160 S. 2 f.).