Ob allenfalls eine rheumatoide Erkrankung vorliege, müsse abgeklärt werden (VB 160 S. 3 f.). "Rein bezogen auf die Unfallfolgen [könne] bei ausbleibender Verbesserung der Schulterfunktion links seit 1,5 Jahren" keine Therapieempfehlung mehr abgegeben werden (VB 160 S. 4). Aufgrund unfallfremder muskuloskelettaler Beschwerden mit unklaren Arthralgien und Funktionseinschränkungen in beiden Händen, Knien und Füssen werde noch eine rheumatologische Abklärung "(zu Lasten der Krankenkasse)" empfohlen (VB 160 S. 2 f.). Aus unfallkausaler Sicht sei dem Beschwerdeführer die Tätigkeit als Plattenleger nicht mehr zumutbar.