1.2. Damit ist streitig und nachfolgend zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 3. Juni 2022 zu Recht einen Invalidenrentenanspruch des Beschwerdeführers verneinte und diesem ferner eine auf einer Integritätseinbusse von (lediglich) 10 % basierende Integritätsentschädigung zusprach. 2. 2.1. Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden die Versicherungsleistungen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten gewährt. Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die -4-