Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber zusammengefasst vor, bei der Ermittlung des Invalideneinkommens sei ihm aufgrund der bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen und seines Alters ein leidensbedingter Abzug von mindestens 15 % zu gewähren. Hinsichtlich der aus dem Unfall resultierenden Integritätseinbusse könne sodann nicht auf die entsprechende Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. C. abgestellt werden, da dieser zu Unrecht von einer Selbstlimitierung ausgegangen sei und den "Referenzwert für Funktionsbeeinträchtigung des Schultergelenks ab Schulterhöhe nach Tabelle 1" deshalb von 15 % auf 10 % gekürzt habe.