Damit habe er keinen Anspruch auf eine Invalidenrente. Aufgrund des verbleibenden unfallbedingten Schadens an der linken Schulter, der eine Integritätseinbusse von 10 % bedeute, habe er jedoch Anspruch auf eine Integritätsentschädigung in entsprechender Höhe. Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber zusammengefasst vor, bei der Ermittlung des Invalideneinkommens sei ihm aufgrund der bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen und seines Alters ein leidensbedingter Abzug von mindestens 15 % zu gewähren.