vgl. auch die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 25. Januar 2022 in VB 242) gestützt auf die Stellungnahmen ihres Kreisarztes Dr. med. C., Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 15. Oktober 2021 (VB 196 f.) und vom 25. Oktober 2021 (VB 198) im Wesentlichen davon aus, der Beschwerdeführer sei unter Berücksichtigung der (ausschliesslich massgebenden) organisch objektivierbaren unfallbedingten Beeinträchtigungen in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig und damit in der Lage, ein 8 % unter dem Valideneinkommen liegendes Salär zu erzielen. Damit habe er keinen Anspruch auf eine Invalidenrente.