1. 1.1. Die Beschwerdegegnerin ging in ihrem Einspracheentscheid vom 3. Juni 2022 (Vernehmlassungsbeilage [VB 257]; vgl. auch die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 25. Januar 2022 in VB 242) gestützt auf die Stellungnahmen ihres Kreisarztes Dr. med.