Mit Verfügung vom 25. Januar 2022 verneinte sie einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente und sprach ihm eine auf einer Integritätseinbusse von 10 % basierende Integritätsentschädigung zu. Die dagegen erhobene Einsprache des Beschwerdeführers wies sie mit Einspracheentscheid vom 3. Juni 2022 ab. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 8. Juli 2022 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen diesen Entscheid und stellte folgende Anträge: "1. Es sei der Einsprache-Entscheid vom 03.06.20202 aufzuheben. 2. Es seien dem Beschwerdeführer die gesetzlich geschuldeten Leistungen zu gewähren.