Im weiteren Verlauf klagte der Beschwerdeführer auch über rechtsseitige Knie- und über Augenbeschwerden. Mit Schreiben vom 17. Juni 2021 verneinte die Beschwerdegegnerin ihre diesbezügliche Leistungspflicht, da die fraglichen Beschwerden nicht unfallkausal seien. Nach weiteren sachverhaltlichen Abklärungen stellte sie die vorübergehenden Leistungen mit Mitteilung vom 8. Dezember 2021 per 30. November (Heilbehandlung) bzw. 31. Dezember 2021 (Taggeld) ein. Mit Verfügung vom 25. Januar 2022 verneinte sie einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente und sprach ihm eine auf einer Integritätseinbusse von 10 % basierende Integritätsentschädigung zu.