5. 5.1. Zusammenfassend liegt gegenüber dem Vergleichszeitpunkt vom 20. November 1995 keine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen vor, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Ein Revisionsgrund ist demnach zu verneinen. Da auch kein Wiedererwägungsgrund vorliegt, besteht kein Rückkommenstitel. Die Rentenherabsetzung entbehrt damit einer rechtlichen Grundlage und es bleibt beim bisherigen Rechtszustand. Folglich ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 8. Juni 2022 aufzuheben. Die Beschwerdeführerin hat auch über den 30. Juni 2020 hinaus Anspruch auf eine ganze Rente.