4.2. Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die ursprüngliche Rentenzusprache zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne war (vgl. Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 140 V 85 E. 4.2 S. 87 mit Hinweisen). Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass der Beschwerdeführerin damals nicht nur von ihrem Hausarzt, sondern auch von der behandelnden Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden war (vgl. VB 2 S. 6 f.). - 10 -