Bezüglich der Fragen, welche Befunde sich seit der ersten Verfügung im Jahr 1995 verbessert hätten und seit wann diese Verbesserung bestehe, verwiesen die Gutachter auf den Abschnitt "Beurteilung und Prognose" des Gutachtens (VB 45.1 S. 23). Dort führen sie aus, dass selbst für die Jahre 1993-1995 "die Hinweise auf einen […] eigenständigen psychischen Gesundheitsschaden nicht ausreichend [seien], um daraus eine andauernde deutliche Minderung der Arbeitsfähigkeit um 20 % oder mehr aus psychiatrischer Sicht zu begründen" (VB 45.1 S. 20).