Aus dem E.-Gutachten geht ebenfalls nicht hervor, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin (bis zur Begutachtung im September 2007) im Vergleich zur ursprünglich Rentenzusprache erheblich verändert hat. Bezüglich der Fragen, welche Befunde sich seit der ersten Verfügung im Jahr 1995 verbessert hätten und seit wann diese Verbesserung bestehe, verwiesen die Gutachter auf den Abschnitt "Beurteilung und Prognose" des Gutachtens (VB 45.1 S. 23).