O. auch retrospektiv von einer in psychischer Hinsicht uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit ausging (vgl. VB 196 S. 54). Betreffend den physischen Gesundheitszustand geht aus dem Gutachten hervor, dass die für die ursprüngliche Rentenzuspra- -9- che in somatischer Hinsicht relevanten lumbal betonten Rückenbeschwerden nicht nur fortbestehen, sondern von den ABI-Gutachtern diagnostisch im Wesentlichen auch gleich gewertet wurden wie von den damals behandelnden Ärzten (vgl. VB 2 S. 9 f.; VB 196 S. 20).