müsse damals eine höhergradige depressive Störung vorgelegen haben. Dabei handelt es sich aufgrund der Formulierung aber um eine blosse Vermutung (vgl. dazu etwa Urteile des Bundesgerichts 8C_701/2018 vom 28. Februar 2019 E. 6.1.2, 8C_733/2017 vom 29. März 2018 E. 4.3.1), welche offenbar weniger auf medizinischen Überlegungen als auf dem Umstand, dass der Beschwerdeführerin eine ganze Rente zugesprochen worden war, gründete (vgl. VB 196 S. 22). Zudem geht aus dem psychiatrischen Teilgutachten hervor, dass med. pract. O. auch retrospektiv von einer in psychischer Hinsicht uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit ausging (vgl. VB 196 S. 54).