125 V 351 E. 3a S. 352). Sie gingen zwar davon aus, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor an einem lumbal betonten Panvertebralsyndrom und (u.a.) einer depressiven Störung leide, massen diesen Gesundheitsstörungen indes – anders als die behandelnden Ärzte dies im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache taten – keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit zu (VB 196 S. 20 f.). Dass es zu einer erheblichen Veränderung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin im Vergleich zur ursprünglich Rentenzusprache gekommen wäre, geht aus dem Gutachten allerdings nicht hervor. Bezüglich des Zeitraums zwischen 1995 und 2008 hielten die Gutachter zwar fest, es